Gesetzliche Betreuung – Unterstützung in wichtigen Lebensbereichen
Viele Menschen geraten durch Krankheit, Unfall oder altersbedingte Einschränkungen in eine Situation, in der sie ihre persönlichen, gesundheitlichen oder finanziellen Angelegenheiten nicht mehr vollständig selbst regeln können. In solchen Fällen kann eine gesetzliche Betreuung eine wichtige Unterstützung sein.
Wann wird eine gesetzliche Betreuung eingerichtet?
Eine gesetzliche Betreuung wird gemäß § 1814 Abs. 1 BGB eingerichtet, wenn ein volljähriger Mensch aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbstständig besorgen kann.
Die Betreuung dient dabei nicht der Entmündigung oder dem Entzug von Rechten. Ziel ist vielmehr, die betroffene Person dort zu unterstützen, wo Hilfe erforderlich ist, und ihr gleichzeitig ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
Über die Einrichtung einer Betreuung entscheidet ausschließlich das Betreuungsgericht. Vor der Entscheidung werden die persönlichen Verhältnisse sorgfältig geprüft und in der Regel ein ärztliches Gutachten eingeholt. Die Wünsche und Vorstellungen der betroffenen Person werden dabei berücksichtigt, soweit dies möglich ist.
Welche Aufgaben hat ein gesetzlicher Betreuer?
Ein gesetzlicher Betreuer übernimmt nur die Aufgabenbereiche, in denen tatsächlich Unterstützung benötigt wird. Diese sogenannten Aufgabenkreise werden durch das Betreuungsgericht individuell festgelegt.
Zu den häufigsten Aufgabenkreisen gehören:
- Vermögenssorge
- Gesundheitssorge
- Vertretung gegenüber Behörden und Sozialleistungsträgern
- Rechtsangelegenheiten
- Aufenthaltsbestimmung
- Wohnungs- und Mietangelegenheiten
- Heim- und Pflegeangelegenheiten
- Regelung von Versicherungsangelegenheiten
Der Betreuer unterstützt beispielsweise bei der Beantragung von Sozialleistungen, der Kommunikation mit Behörden und Krankenkassen, der Verwaltung von Einkommen und Vermögen oder bei medizinischen Entscheidungen, soweit dies erforderlich ist.
Betreuung bedeutet Unterstützung – nicht Entmündigung
Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass Menschen durch eine gesetzliche Betreuung ihre Selbstständigkeit verlieren. Tatsächlich bleiben Betroffene grundsätzlich weiterhin geschäftsfähig und entscheidungsbefugt.
Der Betreuer handelt nicht über den Kopf des Betroffenen hinweg, sondern soll dessen Wünsche und Vorstellungen berücksichtigen und ihn bei der Wahrnehmung seiner Interessen unterstützen. Nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann das Gericht zusätzliche Maßnahmen anordnen.
Anpassung an die persönliche Lebenssituation
Die Betreuung wird stets an die individuelle Lebenssituation angepasst. Verändert sich der Unterstützungsbedarf, können Aufgabenkreise erweitert, eingeschränkt oder aufgehoben werden.
Das Betreuungsgericht überprüft regelmäßig, ob die Betreuung weiterhin erforderlich ist. Besteht kein Bedarf mehr, wird die Betreuung beendet.